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Nutzungsbedingungen & Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, Stand 25.05.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einführung

MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG stellt im Internet unter der Domain power-vertrieb.org ein Netzwerk (nachfolgend auch "Partnernetzwerk") zur Verfügung, das es den registrierten Mitgliedern (nachfolgend auch "Publisher") die Teilnahme an Affiliate Programmen der Kunden von MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG (nachfolgend auch "Advertiser") ermöglicht.

Gegenstand von Affiliate Programmen ist die Erbringung von Media-Dienstleistungen zur Unterstützung der Advertiser beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen auf Erfolgsbasis. Für Publisher ist die Registrierung auf der Plattform und deren Nutzung kostenlos.

Der Teilnahme des Publishers bei MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch "Geschäftsbedingungen") zu Grunde. Sie regeln zugleich bestimmte Pflichten des Publishers gegenüber dem Advertiser.

1. Geltungsbereich

1.1. Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen zwischen MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG und dem Publisher liegen stets diese Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Publishers sind daher unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG und dem Publisher ausdrücklich vereinbart. Auch etwaigen Gegenbestätigungen des Publishers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2. Soweit zwischen MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG und dem Publisher nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zur Wirksamkeit der Schriftform.

1.3. Angestellte von MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG sind nicht berechtigt, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.

2. Definitionen

In diesen Geschäftsbedingungen und allen Verträgen des Publishers mit MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG bedeutet: Account: Der aufgrund vertragsgemäßer Anmeldung (unter Einschluss der Angabe der Haupt-Domain und der zutreffenden inhaltlichen Kategorie der Website bzw. des Werbeumfeldes des Publishers) durch den Publisher und erfolgter Registrierung erlangte rechtmäßige Zugang des Publishers zum Partnernetzwerk.

View: Ein View ist ein vom User ausgeführter Aufruf des Werbeumfeldes des Publishers, durch den ein Werbemittel des Affiliate Programms des Advertisers nach den Programmbedingungen angezeigt wird. Nach dem Aufruf des Werbeumfeldes und einem daraufhin entstandenen Lead oder Sale auch ohne einen Click auf das Werbemittel des Affiliate Programms des Advertisers kann eine Vergütungspflicht des Advertisers ausgelöst werden (Post-View).

Click: Ein Click ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Aufruf eines Hyperlinks für das Affiliate Programm des Advertisers, der zum Aufruf der verlinkten Website des Advertisers führt. Der Hyperlink muss dabei in das nach den Programmbedingungen freigegebene Werbeumfeld (z. B. die Website) des Publishers eingebettet sein. Auch eine spätere Weiterführung der Aktion des Users (z.B. bei einem Lead oder Sale) kann zu einer Vergütungspflicht führen (Post-Click).

Call: Ein Call ist ein vom User freiwillig und bewusst ausgeführter Anruf einer dem Affiliate Programm des Advertisers zugeordneten und im Werbeumfeld des Publishers angezeigten Rufnummer.

Lead: Bei einem Lead schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call eine freiwillige und bewusste Ausführung einer bestimmten definierten Aktion auf der Website des Advertisers (qualifizierte Aktion) durch den User an. Leads werden durch das System von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt.

Sale: Bei einem Sale schließt sich an einen gültigen View, Click oder Call ein freiwilliger und bewusster Erwerb einer entgeltpflichtigen Ware oder eine freiwillige und bewusste Inanspruchnahme einer entgeltpflichtigen Dienstleistung durch den User an. Sales werden durch das System von MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG protokolliert, vom Advertiser verifiziert und durch MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt. Hyperlink ist ein über die Plattform zur Nutzung durch den Publisher in dem Werbeumfeld des Publishers für das Affiliate Programm des Advertisers bereitgestellter vom Publisher unverändert zu verwendender Verweis auf die Website des Advertisers.

Pay-Per-View/Click/Call/Lead/Sale Affiliate Programm: Der Vergütungsanspruch des Publishers im Rahmen eines Pay-Per-View/Click/Call/Lead/Sale Affiliate Programms ist von den in diesen Geschäftsbedingungen geregelten Voraussetzungen abhängig. User ist jede natürliche Person, welche das Werbeumfeld bzw. die Website des Publishers bzw. des Advertisers aufruft und einen View, Click, Call, Lead und/oder Sale durchführt.

Werbeumfeld (des Publishers): Das Werbeumfeld ist in der Regel eine Website des Publishers; in den Programmbedingungen kann der Advertiser das Werbeumfeld aber auch erweitern (z.B. auf Search-Engine-Marketing). Sofern es sich bei dem Werbeumfeld um eine Website handelt, ist darunter das Internet-Angebot des Publishers unter den im Account angegebenen und angemeldeten Domains mit den vom Advertiser geprüften Inhalten zu verstehen.

Website (des Advertisers): Das Internet-Angebot des Advertisers unter der exakt angegebenen URL, unter der dieser online Waren und/oder Dienstleistungen vertreibt bzw. bewirbt und auf das der durch den Publisher, gemäß diesen Geschäftsbedingungen und den Regelungen des Affiliate Programms, zu verwendende Hyperlink verweist.

3. Anmeldung zum MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG Partnernetzwerk

3.1. Mit der Anmeldung zum Erhalt eines Accounts hat der Publisher die vorliegenden Teilnahmebedingungen anzuerkennen.

3.2. Der Publisher ist die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG, wie auch dem Advertiser gegenüber zur vollständigen und inhaltlich zutreffenden Angabe aller von MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG geforderten Registrierungsdaten verpflichtet. Der Publisher ist zudem verpflichtet, diese Registrierungsdaten und alle von MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG geforderten Informationen bzgl. seines Accounts auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Publisher ist nicht berechtigt, bei Anmeldung verschiedener Accounts unterschiedliche persönliche Daten anzugeben.

3.3. Die Anmeldung zum Erhalt eines Accounts, dessen Bestätigung durch MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG und die Zusendung der Zugangsdaten per E-Mail stellen lediglich die Registrierung des Publishers dar und begründen bis auf weiteres keinen Vertragsschluss zwischen MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG und dem Publisher. Der Publisher erhält mit der Registrierung und dem Erhalt des Accounts zunächst nur die Möglichkeit, sich für das Affiliate Programm eines Advertisers bei MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG zu bewerben.

4. Angebot und Vertragsschluss

4.1. Zwischen MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG und dem Publisher werden jeweils gesonderte Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen auf Erfolgsbasis im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen und zu den Konditionen und Programmbedingungen des jeweiligen Affiliate Programms der Advertiser abgeschlossen.

4.2. Der Publisher übermittelt über das Partnernetzwerk unter seinem Account sein Angebot zur Teilnahme an einem Affiliate Programm durch entsprechende Bewerbung seines Werbeumfeldes bzw. seiner Website gegenüber MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG für den Advertiser. Das Angebot des Publishers darf nicht mit Bedingungen oder Vorbehalten versehen werden, die von den Bedingungen des Affiliate Programms abweichen. Solche Bedingungen oder Vorbehalte sind unwirksam.

4.3. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch Erklärung, die in der Regel der Advertiser für die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG abgibt, und zwar in der Form der Annahme der Bewerbung für das bestimmte Affiliate Programm und zu den auf der Plattform genannten Konditionen. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist berechtigt, selbst oder durch den Advertiser die Ablehnung des Angebotes des Publishers für das Affiliate Programm ohne Angabe von Gründen zu erklären. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG kann das Angebot innerhalb angemessener Frist annehmen. Mangels Annahmeerklärung gilt die Bewerbung ohne weiteres als abgelehnt. Ein Anspruch des Publishers gegen die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG entsteht hierdurch nicht. Soweit die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG für eine Mehrzahl von Affiliate Programmen als Programmaggregator tätig wird, gelten vorstehende Regelungen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Annahme des Angebotes MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG vorbehalten bleibt. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG kann es Publishern, z.B. im Rahmen von Vergleichstabellen oder Produktdaten, ermöglichen, durch Eingehen einer Partnerschaft Zugang zu einer Vielzahl von Advertisern, die Leistungen in der entsprechenden Kategorie zusammengefasst anbieten, zu erhalten. Dann tritt die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG als Programmaggregator auf und bewirbt sich für das Affiliate Programm des Advertisers mit Wirkung für alle teilnehmenden Publisher. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG übernimmt in diesem Rahmen lediglich die Bewerbung gegenüber dem Advertiser sowie die Programmaggregation für die Publisher. Es gelten insofern die Bedingungen aus Ziffer 4.2 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend, jedoch mit Wirkung für die betroffenen Publisher alleine. Die teilnehmenden Publisher sind ihrerseits auch in diesem Falle gegenüber dem Advertiser verpflichtet, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Standardbedingungen für die Teilnahme an dem (aggregierten) Programm und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG für Publisher.

4.4. Der Publisher wird durch die Annahme des Angebotes berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Leistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers zu erbringen. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG hat keinen Anspruch gegenüber dem Publisher auf die Erbringung von Leistungen, soweit jedoch der Publisher Leistungen erbringt, haben diese vertragsgemäß zu erfolgen und werden entsprechend vergütet.

5. Leistungsbestimmungsrecht/Leistungserbringung

5.1. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist berechtigt aber nicht verpflichtet die Plattform nach eigenem Ermessen fortlaufend weiterzuentwickeln und an die technische Entwicklung anzupassen.

5.2. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, die eigene Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.

6. Vergütungsvoraussetzungen/vorläufige Gutschrift

6.1. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ermöglicht dem Publisher die Teilnahme an Pay-Per-Click/View/Call/Lead/Sale Affiliate Programmen bzw. einer Kombination der vorgenannten Programmarten. Ein Anspruch auf Vergütung besteht für den Publisher nur bei Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen und der Bedingungen des jeweiligen Affiliate Programms für in seinem Account gutgeschriebene gültige Clicks, Views, Calls, Leads oder Sales und nur dann, wenn der Advertiser diese als gültig verifiziert und die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG diese bestätigt. Ein Click, View, Calls, Lead oder Sale ist nur gültig, wenn die Bedingungen des jeweiligen Affiliate Programms und dieser Geschäftsbedingungen erfüllt sind.

6.2. Bei Pay-Per-View Affiliate Programmen werden die Views auf Basis des MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG Transaktionssystems protokolliert und verifiziert und ihre Gültigkeit durch die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt. Dem Publisher wird abhängig von dem Ergebnis dieses Prozesses für jede tausend gültige Views ein Fixbetrag gutgeschrieben, sofern es sich nicht lediglich um Views für das sogenannte Post-View-Tracking handelt.

Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG veröffentlicht auf der Plattform bei der Beschreibung des Affiliate Programms den jeweils aktuellen/gültigen Fixbetrag.

6.3. Bei Pay-Per-Click Affiliate Programmen werden die Clicks auf der Basis des MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG Transaktionssystems protokolliert und verifiziert und ihre Gültigkeit durch die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt. Dem Publisher wird abhängig von dem Ergebnis dieses Prozesses für jeden gültigen Click ein Fixbetrag gutgeschrieben. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG veröffentlicht auf der Plattform bei der Beschreibung des Affiliate Programms den jeweils aktuellen/gültigen Fixbetrag.

6.4. Bei Pay-Per-Call Affiliate Programmen werden die Calls auf Basis des MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG Transaktionssystems protokolliert und verifiziert und ihre Gültigkeit durch die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nach billigem Ermessen bestimmt und bestätigt. Dem Publisher wird abhängig von dem Ergebnis dieses Prozesses für jeden gültigen Call ein Fixbetrag gutgeschrieben. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG veröffentlicht auf der Plattform bei der Beschreibung des Affiliate Programms den jeweils aktuellen/gültigen Fixbetrag.

6.5. Clicks, die nicht per Hyperlink und/oder auf die Website des Advertisers generiert werden, sind z.B. nicht gültig. Durch technische Vorrichtungen (z.B. Clickgeneratoren) automatisch erzeugte ebenso wie wiederholte bzw. in kurzer Zeit aufeinander folgende Clicks, Views und Calls desselben Users - z.B. auch Clicks auf verschiedene Hyperlinks - sind nicht gültig. Clicks, Views und Calls, die durch Zwang oder Täuschung initiiert werden, oder für die der User vom Publisher eine Vergütung erhält, sind ebenfalls nicht gültig.

Auch Clicks die mit einem Aktionszwang verbunden sind, wie z.B. dem Absenden einer SMS-Nachricht, der Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Verwendung des Clicks in einem Paid Email System, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG  oder Erlaubnis in den Programmbedingungen grundsätzlich unzulässig. Bei Fehlen einer solchen Zustimmung oder Erlaubnis sind hierdurch erzeugte Clicks, Views und Calls grundsätzlich nicht gültig.

6.6. Alle gemäß Ziffern 6.2 bis 6.4 als gültig erfassten Clicks und Views werden im Zuge der täglichen Auswertung dem Publisher-Konto bei der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG zunächst gutgeschrieben. Die Prüfung der Gültigkeit gemäß den Regelungen dieser Geschäftsbedingungen und den Bedingungen des jeweiligen Affiliate Programms bleibt die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG auch nach der Gutschrift auf dem Publisher-Konto vorbehalten.

6.7. Für die Gültigkeit und Gutschrift bei Pay-Per-Lead Affiliate Programmen, Pay-Per-Sale Affiliate Programmen oder einer Kombination mit den vorgenannten Programmarten gelten zunächst die Ausführungen unter Ziffern 6.2. bis 6.6. entsprechend, mit der Abweichung, dass gemäß Ziffer 2 dieser Geschäftsbedingungen die Protokollierung und Verifizierung der gültigen Leads und Sales teilweise durch Systeme der Advertiser bzw. durch die Advertiser durchgeführt werden können. Grundsätzlich können Views (einschließlich Post-Views), Clicks (einschließlich Post-Clicks) und Calls zu einem Lead und/oder Sale führen; ein Call kann ggfs. bereits ein Lead sein. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG kann die Gewährung einer Vergütung (z.B. im Rahmen von Bonusprogrammen) an den User für die Durchführung eines Leads, Sales oder Calls gestatten. Zunächst werden alle Leads oder Sales nach Erfüllung der Bedingungen des jeweiligen Affiliate Programms vorläufig vorgemerkt. Die Vormerkung auf dem Publisher-Konto stellt insbesondere kein Anerkenntnis dahingehend dar, alle Bedingungen des Affiliate Programms seien erfüllt oder bei den erfassten Leads oder Sales handele es sich tatsächlich um gültige Leads oder gültige Sales. Bei Pay-Per-Sale Affiliate Programmen mit prozentualer Vergütung wird diese nach dem Nettoverkaufswert der Ware oder Dienstleistung (exklusive der Nebenleistungen und der Mehrwertsteuer) berechnet.

6.8. Die vorgemerkten Gutschriften stehen jeweils unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch den Advertiser, der diese verifiziert, sowie der Bestätigung durch die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG. Erst nachdem der Advertiser die Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales ordnungsgemäß als gültig verifiziert und die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG diese bestätigt hat, hat der Publisher einen fälligen Anspruch auf die Vergütung. Dies gilt auch, wenn die Gutschrift gemäß Ziffer 7.2 dieser Geschäftsbedingungen bereits vorab an den Publisher ausgezahlt worden sein sollte.

7. Zahlungsweise/Vergütung

7.1. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG erstellt für den Publisher eine monatliche Abrechnung bezüglich der gemäß Ziffer 6 erfolgten Gutschriften für alle Affiliate Programme und bezüglich aller Accounts eines Publishers. Der Publisher wird am 1. eines jeden Monats per E-Mail über die Höhe der voraussichtlichen Zahlung für den Vormonat, gemäß der bis dahin erfolgten Gutschriften auf dem bei der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG geführtes Publisher-Konto, informiert. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG wird diese Gutschriften spätestens am 15. dieses Monats an den Publisher auszahlen. Für jede Auszahlung erstellt die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG eine den Maßgaben der Steuergesetzgebung entsprechende Gutschrift. Die Gutschrift auf dem Publisher-Konto wird nicht verzinst.

7.2. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist bestrebt, Gutschriften möglichst früh an den Publisher auszubezahlen und kann dies daher nicht vorbehaltlos tun. Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt ggf. ohne abschließende Prüfung durch die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG dahingehend, ob den Gutschriften auf dem Publisher-Konto gültige Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales zu Grunde lagen und gegebenenfalls ohne dass der Advertiser diese verifiziert hat. Sofern eine Gültigkeitsvoraussetzung gemäß Ziffer 6 nicht gegeben ist oder der Advertiser seine Verifizierung nicht gibt oder diese zurückzieht oder der Generierung eines Views, Clicks, Calls, Leads oder Sales eine Manipulation oder Täuschung oder ein Verstoß gegen die Bedingungen des Affiliate Programms, die Standardbedingungen für die Teilnahme an dem (aggregierten) Programm oder diese Geschäftsbedingungen zu Grunde lag oder aus anderen Gründen nach Prüfung ein gültiger View, Click, Calls, Lead oder Sale nicht festgestellt werden kann, ist die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG berechtigt, das Konto des Publishers binnen einer Frist von 12 Wochen nach Auszahlung rückzubelasten oder den zur Auszahlung gelangten Betrag zurückzufordern. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG bleibt auch später, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen, die Rückforderung einer Zahlung vorbehalten, wenn die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nachweist, dass der Auszahlung an den Publisher kein, durch einen gültigen View, Click, Calls, Lead oder Sale begründeter, Vergütungsanspruch zu Grunde lag.

7.3. Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt für alle Publisher zunächst, sofern dies mit dem Advertiser separat vereinbart wurde, aus dem Deckungsguthaben des Advertisers bei der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG für das jeweilige Affiliate Programm. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG kann insoweit die Advertiser entsprechend der für den Vormonat ausbezahlten und/oder der vorauszusehenden Gutschriften verpflichten, für eine hinreichende Deckung der bei den Publishern anfallenden Gutschriften Sorge zu tragen. Sollte das Deckungsguthaben des Advertisers nicht ausreichen, die Gutschriften gemäß Ziffer 7.1. zur Auszahlung zu bringen, wird die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG gegebenenfalls allen Publishern eines Affiliate Programms die Gutschriften für das jeweilige Affiliate Programm anteilig auszahlen. Sollte der Advertiser auch nach einer entsprechenden Aufforderung durch die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nicht binnen einer Frist von 2 Wochen für eine Deckung der auszuzahlenden Gutschriften des Publishers Sorge tragen, ist der Publisher berechtigt und vor Inanspruchnahme von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG verpflichtet, seinerseits den Advertiser auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG wird in diesem Falle seine Ansprüche gegenüber dem Advertiser in Höhe des Anspruchs des Publishers nach Aufforderung an diesen abtreten. Der Publisher ist nicht verpflichtet, den Advertiser in Anspruch zu nehmen, wenn dies wegen Vermögenslosigkeit erkennbar aussichtslos ist.

7.4 Der Publisher ist verpflichtet, die Gutschriften in seinem Account/Publisher-Konto regelmäßig und kurzfristig zu prüfen und offensichtliche oder ihm erkennbare Mängel nach kaufmännischen Maßstäben unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, gegenüber der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG in Textform zu rügen. Jegliche Gutschriften/Vergütungen verjähren innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem jeweiligen Schluss des Jahres ihrer Gutschrift/Auszahlung.

8. Pflichten des Publishers

8.1. Der Publisher ist verpflichtet, die Hyperlinks, URLs und Werbemittel des Advertisers ausschließlich bestimmungsgemäß rechtmäßig zu nutzen und im Rahmen der technischen Möglichkeiten seines Werbeumfeldes einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter so zu gestalten und zu präsentieren, dass ausschließlich durch User gültige Views, gültige Clicks, gültige Leads oder gültige Sales für den Advertiser generiert werden.

8.2. Die zur Teilnahme an einem Affiliate Programm erforderlichen Hyperlinks nebst URL der jeweiligen Seite der Website des Advertisers oder anderen Werbemitteln stellt die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG dem Publisher zum Abruf bereit. Der Publisher darf den vom Advertiser für die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG zur Verfügung gestellten HTML Code oder bereitgestellte Banner etc. nicht verändern. Die zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen nur in dem Werbeumfeld des Publishers eingesetzt werden. Die Nutzung dieser Werbemittel ist nur im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Affiliate Programm und im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen, freigegebenen Nutzung zulässig.

8.3. Die Verwendung von Namen, geschützten Marken- und Warenzeichen, der Firma oder Logos von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG oder eines Dritten - insbesondere des Advertisers - ist grundsätzlich nur gestattet, wenn dem Publisher die Zustimmung des Rechteinhabers vorliegt. Der Publisher verpflichtet sich, sein Werbeumfeld so zu gestalten, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter einschließlich des Urheberrechts nicht verletzt und gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, nicht verstoßen wird.

8.4. Die Versendung von E-Mails oder anderer Nachrichten, Kommunikationen oder Kontaktaufnahmen mit Werbung für die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG bzw. die Affiliate Programme ist dem Publisher nur unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der aktuellen Rechtsprechung gestattet.

8.5. Der Publisher ist verpflichtet, sein geschäftsmäßiges Angebot mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen, § 5 TMG. Der Publisher verpflichtet sich, sein Werbeumfeld in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten. Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter sind in dem Werbeumfeld des Publishers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Affiliate Programmen von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nicht zulässig. Die Gestaltung des Werbeumfeldes darf nicht geeignet sein, den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG oder dem Advertiser zu beeinträchtigen. Der Publisher verpflichtet sich, im Falle gegenüber Behörden zu gebender Auskünfte jegliche erforderliche Mitwirkung zu erbringen.

8.6. Vorstehende Regelungen gelten auch, wenn der Publisher durch Link auf Seiten von Drittanbietern verweist.

8.7. Der Publisher kann in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle seines Werbeumfeldes den Hyperlink zur Website des Advertisers setzen. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG kann jedoch vom Publisher die Änderung der Platzierung des Hyperlinks verlangen, wenn diese geeignet ist den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG oder dem Advertiser zu beeinträchtigen.

8.8. Jegliche missbräuchliche Erzielung von Views, Clicks, Calls, Leads und Sales entgegen diesen Geschäftsbedingungen oder den Programmbedingungen des Advertisers ist dem Publisher verboten. Für solche Views, Clicks, Calls, Leads und Sales besteht kein Anspruch des Publishers auf Vergütung. Weiterhin verpflichtet sich der Publisher, im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Bedingungen des Affiliate Programms neben dem Ersatz eventuell hierdurch verursachter Schäden solche angemessenen Kosten und Aufwände zu tragen, die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG zur Wahrung der Interessen von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG, auch durch die hierdurch verursachte Inanspruchnahme durch einen Dritten, entstehen.

8.9. Die hier in Ziffer 8 festgelegten Verpflichtungen des Publishers übernimmt dieser auch mit Wirkung zu Gunsten des jeweiligen Advertisers (sog. Vertrag zugunsten Dritter).

9. Account und Vertragsdauer

9.1. Der Account des Publishers für die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG Plattform wird zunächst unbefristet erteilt.

9.2. Der Vertrag zwischen der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG und dem Publisher über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des jeweiligen Advertisers beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen auf Erfolgsbasis wird abgeschlossen für die Dauer der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses laufenden Kalenderwoche, längstens jedoch für die Dauer des jeweiligen Affiliate Programms. Er verlängert sich für die Dauer einer weiteren Kalenderwoche, längstens jedoch für die Dauer dieses Affiliate Programms, wenn er nicht mit einer Frist von einem Tag zum Ablauf des dem Zugang der Kündigung folgenden Tages ordentlich gekündigt wird. Die Kündigung kann auch der Advertiser gegenüber dem Publisher für die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG erklären.

9.3. Die Kündigung nach diesen Vorschriften ist in Textform zu erklären. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG  ist auch berechtigt, die Kündigung in anderer Form auszusprechen.

10. Deaktivierung des Accounts und Vertragskündigung

10.1. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Account des Publishers zu deaktivieren und dem Publisher hiervon Mitteilung zu geben, wenn dieser in einem Zeitraum von 12 Monaten nicht an einem Affiliate Programm teilgenommen oder keine Umsätze erzielt hat.

10.2. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist berechtigt, alle Verträge über die Teilnahme des Publishers an Affiliate Programmen ordentlich mit einer Frist von einem Tag zum Ablauf einer Kalenderwoche zu kündigen und den Account des Publishers zu deaktivieren, wenn dieser im Zeitraum der jeweils vorangegangenen 12 Monate keinen Anspruch auf Auszahlung des Publisher-Guthabens gemäß Ziffer 7 erlangt hat. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist auch berechtigt, den Zugang des Publishers zu der Plattform von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG insgesamt ordentlich mit einer Frist von einem Tag zum Ablauf einer Kalenderwoche zu kündigen.

10.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt dem Publisher und der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG vorbehalten. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG ist zum Beispiel berechtigt, bei schwerwiegenden oder nachhaltigen Verstößen des Publishers gegen diese Geschäftsbedingungen, namentlich insbesondere den Verpflichtungen gemäß Ziffer 8 dieser Geschäftsbedingungen, alle Verträge über Leistungen des Publishers im Rahmen der Affiliate Programme außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und den Account zu deaktivieren.

10.4. Die Kündigung nach diesen Vorschriften bedarf der schriftlichen Form. Die Mitteilung über die Deaktivierung des Accounts ist stets formfrei möglich.

11. Vertragsbeendigung

11.1. Bei Deaktivierung des Accounts wird über ein eventuell bestehendes Publisher Guthaben Abrechnung erteilt. Ein eventuelles Guthaben auf dem Publisher-Konto unterhalb der Schwelle des Ziffer 7.1. verfällt.

11.2. Der Publisher ist verpflichtet, nach erfolgter Kündigung unverzüglich sämtliche Hyperlinks und sonstigen Werbemittel zu dem betroffenen Affiliate Programm von allen Websites und Werbeumfeldern zu entfernen und auch sonst nicht mehr an dem betroffenen Affiliate Programm teilzunehmen. Ab Wirksamkeit der Kündigung wird dem Publisher keinerlei Vergütungen mehr gezahlt, auch wenn der Publisher den jeweiligen Hyperlink oder sonstige Werbemittel nicht von den Websites bzw. Werbeumfeldern entfernt oder sonst für das betroffene Affiliate Programm tätig wird.

11.3. Ein Publisher, dessen Account gemäß Ziffer 9.2 oder Ziffer 10.3 deaktiviert wurde, ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG, nicht berechtigt, sich erneut für die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG Plattform anzumelden. Verstöße gegen diese Bestimmung verpflichten den Publisher gegenüber der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG zu Schadenersatz. Ein eventuell vertragswidrig erzieltes Publisher Guthaben verfällt.

12. Schadenersatz

12.1. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG haftet nur soweit die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG bzw. ihren Vertretern, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen Verzugs.

12.2. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG.

13. Datenschutz / Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung gem. Artikel 28 DS-GVO)

13.1. Gegenstand und Dauer des Auftrags

13.1. (1) Gegenstand

Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus den aktuell geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teilnahmebedingungen) des MONEY-FACTORY Partnernetzwerkes.

13.1. (2) Dauer

Die Dauer dieses Auftrags entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.

13.2. Konkretisierung des Auftragsinhalts

13.2. (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung konkretisierten Tätigkeiten durch den Auftragnehmer.

13.2. (2) Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Artt. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.

13.3. Art der Daten

Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten bzw. Datenkategorien:

• Adressdaten
• Angaben zur Firma (des Publishers, ggf. auch des Users)
• Arbeitgeberdaten
• Einkommensdaten
• Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail)
• Kontaktdaten der betroffenen Mitarbeiter und Dienstleister des Auftraggebers, Name, Adresse und E-Mail-Adresse
• Kontodaten
• Nutzungsdaten und -profile aus dem Webtracking (z.B. im Web Analytics-System des Auftragnehmers aufgezeichnete Nutzungsdaten, insbesondere IP-Adressen der Nutzer)
• Personenstammdaten
• Produktspezifikationen (z.B. Laufzeiten, KFZ-Daten, …)
• Response-Daten von den Advertisern
• Technische Daten (z.B. IDs für Kampagnen, Tracking, Zuordnung auf User-/Produktebene)
• Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten Planungs- und Steuerungsdaten Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen Verzeichnissen)
• Vertrags- und Kontaktdaten von Kunden und Interessenten, Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Lieferadresse, Zählernummer, Informationen zum Auftragsstatus, sowie die Zahlung betreffende Daten der Kunden des Auftragnehmers
• Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse) Kundenhistorie

13.4. Kategorien betroffener Personen

Betroffen von der Verarbeitung sind nachstehende Kreise von Betroffenen:

• Nutzer von Online Angeboten des Auftraggebers
• Interessenten an den Produkten des Auftraggebers
• Bestandskunden des Auftraggebers
• Mitarbeiter sowie externe Dienstleister des Auftraggebers, die mit der Erfüllung der o.g. Verarbeitungszwecke beauftragt sind
• Kunden
• Interessenten
• Abonnenten
• Beschäftigte
• Lieferanten
• Handelsvertreter
• Ansprechpartner

13.5. Technisch-organisatorische Maßnahmen

13.5. (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.

13.5. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1].

13.5. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

13.6. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

13.6. (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.

13.6. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

13.7. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Artt. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

13.7. (1) Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Artt. 38 und 39 DS-GVO ausübt. Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Als Datenschutzbeauftragter ist bei dem Auftragnehmer Herr Marc-Oliver Ziegler Stadort Weinsberg bestellt.

13.7. (2) Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.

13.7. (3) Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1].

13.7. (4) Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

13.7. (5) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.

13.7. (6) Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

13.7. (7) Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 13.9 dieses Vertrages.


13.8. Unterauftragsverhältnisse

13.8. (1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.

13.8 (2) Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Der Auftraggeber stimmt der Beauftragung der nachfolgenden Unterauftragnehmer, unter der Bedingung einer vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO, zu:

Firma Unterauftragnehmer Anschrift / Land Leistung

1&1 Internet SE
Elgendorfer Str. 57
56410 Montabaur
Deutschland

Rechenzentrum

HERRMANN + MAY
Moltkestraße 12
74072 Heilbronn
Deutschland

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

DATEV eG Paumgartnerstr. 6–14
90429 Nürnberg
Deutschland

Abrechnungssoftware der Buchhaltung

13.8 (3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.

13.8 (4) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.

13.9. Kontrollrechte des Auftraggebers

13.9. (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.

13.9. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.

13.9. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, ITSicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSIGrundschutz).

13.9. (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

13.10. Inkrafttreten / DS-GVO

13.10. (1) Diese Vereinbarung tritt mit absenden/empfang dieses Formulars in Kraft.

13.11. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers

13.11. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
(a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
(b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
(c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
(d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
(e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde

13.11. (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

13.12. Weisungsbefugnis des Auftraggebers

13.12. (1) Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich in Textform.

13.12. (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

13.13. Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern

13.13. (1) Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.

13.13. (2) Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.

13.13. (3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

13.14. Sonstiges, Allgemeines

13.14. (1) Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den personenbezogenen Daten des Auftraggebers bei dem Auftraggeber liegt.

13.14. (2) Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers gemäß Absatz 13.12 dieser Vereinbarung bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Formerfordernis.

13.14. (3) Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten auch nach einer Beendigung des primären Leistungsverhältnisses bis zur vollständigen Vernichtung oder Rückgabe aller personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Auftraggeber fort.

13.15. Schlussbestimmungen / salvatorische Klausel

13.15. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus, Stillschweigen über alle in diesem Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Daten zu wahren.

14. Änderungsvorbehalt

14.1. Beabsichtigt die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wird die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG dies dem Publisher mitteilen. Widerspricht der Publisher nicht form- oder fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen 2 Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft. Der Widerspruch des Kunden ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch schriftlich erfolgt und innerhalb von einer Woche nach Zugang der Mitteilung bei der MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG eingeht. Die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG wird den Publisher auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.

14.2. Die Vergütung bei allen Affiliate Programmen steht unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung. Bei allen Affiliate Programmen kann der Advertiser auch mit Wirkung für die MONEY-FACTORY GmbH & Co. KG nach seinem freien Ermessen die Vergütung ändern. Die Änderung erfolgt durch Mitteilung der geänderten Vergütung auf der Plattform zu dem jeweiligen Affiliate Programm. Die Änderung wird nach der Veröffentlichung auf der Plattform zum Folgetag, 0.00 Uhr, wirksam.

15. Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel

15.1. Ist der Publisher Kaufmann wird für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Heilbronn(Landgericht Stuttgart) als Gerichtsstand vereinbart. Jeder Partei ist auch berechtigt, die andere Partei an deren allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

15.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

15.3. Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.

Salvatorische Klausel
Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

Anlage 1

Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 Abs. 1 DSGVO

1. Verschlüsselung

Ziel der Verschlüsselung ist es zu verhindern, dass personenbezogene Daten etwa bei einem Hackerangriff in die Hände von unbefugten Dritten gelangen können. Hierbei wird die Information mit Hilfe eines kryptografischen Verfahrens in eine unleserliche Zeichenfolge verwandelt. (z. B. in stationären und mobilen Speicher-/Verarbeitungsmedien, beim elektronischen Transport).

Maßnahmen:
• asymmetrische Verschlüsselung der Datenbanken
• präzisierte Verfahren werden in den nachfolgenden Kontrollzielen
benannt

2. Gewährleistung der Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

a) Zugangskontrolle

Ziel der Zugangskontrolle ist es, mit Hilfe geeigneter Maßnahmen zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu solchen Datenverarbeitungsanlagen (auch PC und mobile Rechner) haben, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Größe der Datenverarbeitungsanlage ist dabei unerheblich. Unter Zugang ist die Annäherung an DV-Anlagen mit der Möglichkeit zu verstehen, auf diese einzuwirken und/oder von Daten Kenntnis nehmen zu können.

Maßnahmen:
• Authentifikation mit personalisierten Benutzer-Accounts/Kennwörter/SSH-Keys
• Regelung zur Passwortvergabe und –Komplexität
• Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Systemen
• automatische zeitgesteuerte Bildschirmsperre mit Kennwortabfrage
• Verschlüsselung von mobilen Geräten und Regelungen bei Verlust
• Regelung für Vergabe und Entzug von Zugangsberechtigungen bei Einstellung und Firmenaustritt
• Einsatz von Anti-Viren-Software mit automatischer Aktualisierung der Viren-Signaturen

b) Zugriffskontrolle

Ziel der Zugriffskontrolle ist es, mit Hilfe von geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können.

Maßnahmen:
• Sicherung von Netzen gegen unberechtigte Zugriffe durch Firewalls
• Dokumentation von Firewall-Regeln
• Regelung für Vergabe und Entzug von Zugriffsberechtigungen
• Regelung zum Kopieren von Daten
• Regelung der datenschutzgerechten Entsorgung oder Vernichtung nicht mehr benötigter Datenträger
• Protokollierung von Zugriffen mittels systemeigener Verfahren
• Anlegen von revisionsfähigen Benutzerprofilen
• Identifikation und Authentifizierung der Benutzer (Kennwortverfahren)
• Einführung zugriffsbeschränkender Maßnahmen (z. B. nur Leseberechtigung)
• Zeitliche Begrenzung der Zugriffsmöglichkeiten (automatische Sperrung)
• Beschränkung der freien Abfragemöglichkeiten von Datenbanken (Query-Sprache)
• Einsatz von Verschlüsselungsverfahren

c) Zutrittskontrolle

Ziel der Zutrittskontrolle ist es, mit Hilfe von geeigneten Maßnahmen sicherzustellen, dass Unbefugten der Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen verwehrt wird, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Maßnahmen:
• Manuelles Schließsystem mit dokumentiertem Schlüsselmanagement
• Türsicherung
• Überwachungseinrichtung
• Zentraler Empfangsbereich.
• Begleitpflicht von betriebsfremden Personals

d) Trennungskontrolle

Ziel der Trennungskontrolle ist es, mit Hilfe von geeigneten Maßnahmen zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

Maßnahmen:
• (Interne) Mandantenfähigkeit
• Konkretes Rollenkonzept
• Funktionstrennung (Produktion/Test/Entwicklung)

e) Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

Ziel der Pseudonymisierung ist es, mit Hilfe geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können.

Maßnahmen:
• Trennung von Kundenstammdaten und Kundenumsatzdaten
• Verwendung von Personal-, Kunden-Kennziffern statt Namen

3. Gewährleistung der Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

a) Weitergabekontrolle

Ziel der Weitergabekontrolle ist es, mit Hilfe von geeigneten Maßnahmen zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

Maßnahmen:
• Einsatz von Verschlüsselung bei elektronischer Übermittlung (z. B. SCP, sFTP, VPN, HTTPS)
• Einsatz von E-Mail-Verschlüsselung (S/MIME)
• Verwendung von verschlüsselten Kanälen für administrative Zugänge (z. B. SSH, VPN)
• Elektronische Signatur
• Protokollierung von Datentransfers
• Transportsicherung

b) Eingabekontrolle

Ziel der Eingabekontrolle ist es, mit Hilfe von geeigneten Maßnahmen zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in DV-Systeme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

Maßnahmen:
• Protokollierungs- und Protokollauswertungssysteme
• Festlegung von Eingabebefugnissen
• Protokollierung der Eingaben, Veränderungen und Löschungen
• Speicherung des Veranlassers
• Lückenlose Vorgangsprotokollierung für jeden Einzelfall

4. Gewährleistung der Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Wiederherstellbarkeit

a) Verfügbarkeitskontrolle

Ziel der Verfügbarkeitskontrolle ist es, mit Hilfe von geeigneten Maßnahmen zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

Maßnahmen:

• Backup-Verfahren 1&1: Jeden Monat ein Full-Backup.
• Spiegeln von Festplatten (RAID-Verfahren)
• Handfeuerlöscher in ausreichender Anzahl an jedem Standort
• Unterbrechungsfreie Stromversorgung in Rechenzentren (USV)
• Getrennte Aufbewahrung
• Virenschutz / Firewall
• Notfallplan
• Doppelte IT-Infrastruktur
• Regelung für Einspielung von sicherheitsrelevanten Updates und Patches
• Redundante Datenspeicherung aller Backups

b) Auftragskontrolle

Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden.

Maßnahmen:
• Klare Vertragsgestaltung und -ausführung
• Abgrenzung der Kompetenzen und Pflichten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
• Sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers
• Formalisierung der Auftragserteilung
• Protokollierung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Vertragsausführung
• Sanktionen bei Vertragsverletzung
• Kriterien zur Auswahl des Auftragnehmers
• Kontrolle der Vertragsausführung
• datenschutzgerechte Vernichtung von Daten
• Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis

5. Verfahren regelmäßiger Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Maßnahmen:
• Entwicklung eines Datenschutz-, Sicherheitskonzepts
• Prüfungen des DSB, der IT-Revision
• Externe Prüfungen, Audits, Zertifizierungen
• Penetrationstests
• Skalierbarkeit von Systemen
• Incident-Response-Management
• Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)
• Im Rahmen des Datenschutz Management Systems existieren folgende

Dokumente und Prozesse:

(1) Prozess für die Wahrnehmung von Betroffenen-Rechten
(2) Prozess für die Behandlung von Datenschutzvorfällen
(3) Verfahrensbeschreibungen
(4) Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
(5) ggf. Datenschutz-Folgeabschätzung
(6) Schulungs- / Informationsmaterial sowie Verpflichtungserklärung für die Mitarbeiter
(7) unternehmensinterne Organisation mit einer Rollenverteilung